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Fahrgastrechte EU 392/2009

Minikreuzfahrt Helsinki

Zusammenfassung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See¹

Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See tritt in den EU- und EWR-Staaten² am 31. Dezember 2012 in Kraft. Diese Verordnung beinhaltet Bestimmungen aus dem Athener Übereinkommen von 1974 (in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung) über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

Die Verordnung gilt für alle Beförderer auf internationalen Routen, darunter fällt die Beförderung zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmte Arten nationaler Seebeförderung, wenn:

– das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaates führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, oder

– der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder

– nach dem Beförderungsvertrag der Abgangs- oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.

Sie deckt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie Mobilitätshilfen bei Unfällen.

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte des Beförderers aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung, unter Einschluss aller künftigen Änderungen jenes Abkommens. Unfälle im Sinne der Verordnung sind ‚Schifffahrtsereignisse‘³ und andere Unfälle, die während der Beförderung eintreten.

RECHTE DER REISENDEN

Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherungsgesellschaft des Beförderers von bis zu 250.000 SZR4 in jedem einzelnen Fall mit Ausnahme von Umständen, über die der Beförderer keine Kontrolle hat (d. h. Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Handlungen Dritter). Die Entschädigung kann sich auf 400.000 SDR belaufen, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

Andere schadensverursachende Ereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung von dem Beförderer oder der Versicherungsgesellschaft des Beförderers von bis zu 400.000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf Fehler oder Versäumnisse seitens des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 2.250 SZR, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

Andere schadensverursachende Ereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 2.250 SZR, wenn er nachweist, dass das schadensverursachende Ereignis auf Fehler oder Versäumnisse seitens des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck

Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung seitens des Beförderers von bis zu 12.700 SZR (Fahrzeuge, inklusive des Gepäcks, das in oder auf dem Fahrzeug transportiert wird) oder 3.375 SZR (sonstiges Gepäck), es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

Anspruch auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen

Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer von bis zu 3.375 SZR bei Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, jedoch nur, falls sie beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden waren.

Anspruch von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer. Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenfalls den Reparaturkosten entsprechen. Es sei denn, der Beförderer weist nach, dass der Unfall ohne Fehler oder Versäumnisse von seiner Seite eingetreten ist.

Andere schadensverursachende Ereignisse: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung vom Beförderer, die dem Wiederbeschaffungswert des betreffenden Hilfsmittels oder der Reparaturkosten entspricht, wenn er nachweist, dass der Unfall aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen des Beförderers eingetreten ist. 

Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis

Bei Tod oder Körperverletzung hat der Reisende oder ein anderer Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Zahlung errechnet sich im Verhältnis zum erlittenen Schaden und ist binnen 15 Tagen zu leisten. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000 EUR.

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SONSTIGES

Schriftliche Mitteilung

Bei Beschädigung des Kabinengepäcks oder sonstigen Gepäcks muss der Reisende den Schaden dem Beförderer fristgerecht5 mitteilen. Andernfalls entfällt der Schadensersatzanspruch des Reisenden.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Im Allgemeinen müssen Anprüche auf Schadensersatz innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn der Verjährungsfrist hängt von der Art des Schadens ab.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Beförderers kann sich mindern, wenn er nachweist, dass Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks des Reisenden auf eigene Fehler oder Versäumnisse des Reisenden zurückzuführen sind oder mitverursacht wurden. Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des Beförderers, seiner Bediensteten, Beauftragten oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wurd, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Selbstbeteiligung

Der Beförderer und der Reisende  können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbsterhalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.

1 Die Zusammenfassung wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG)  Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (Abl L 131, 28.5.2009, S. 24) über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ausgearbeitet.

2 Die Verordnung findet Anwendung auf EWR-Staaten laut Beschluss Nr. 17/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl L 171, 30.6.2011, S. 15), nachdem die betreffenden EWR-Staaten die einschlägigen Mitteilungen abgegeben haben.

3  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Schifffahrtsereignisse’ Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle sonstigen schadensverursachenden Ereignisse während der Beförderung gelten in dieser Zusammenfassung als ‚andere schadensverursachende Ereignisse‘.

4 Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls wird auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet, d. h. ”Sonderziehungsrechten” (SZR), die die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (IMF) beim IMF haben (alle EU-Mitgliedstaaten). Angaben über die Umrechnungskurse der SZR unter: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/SZR.htm.

5 Bei offenkundiger Beschädigung hat bezüglich des Kabinengepäcks eine schriftliche Anmeldung vor oder zum Zeitpunkt des Vonbordgehens und bezüglich anderen Gepäcks vor oder zum Zeitpunkt der Aushändigung zu erfolgen. Bei nicht offenkundiger Beschädigung von Gepäck oder beim Verlust von Gepäck hat die schriftliche Anmeldung spätestens 15 Tage nach dem Vonbordgehen oder der Aushändigung (bzw. bei Verlust der vorgesehenen Aushändigung) zu erfolgen.